Kommt es für die Berechnung von Gebühren für Kindertagesstätten auf die Höhe des von den Eltern erzielten Einkommens im Sinne des Sozialhilferechts (§ 82 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - SGB XII) an, so gehört zu diesem Einkommen auch der als öffentlich-rechtliches Darlehen gewährte Teil der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Dies entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht. (Urteil des BVerwG vom 17.12.2015, Az.: 5 C 8/15)